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Auslandumzüge


Bei Umzügen ins Ausland sind wir auch für Sie da. Wir erledigen alle Zollformalitäten und sorgen dafür, dass Sie einen reibungslosen Auslandsumzug stressfrei bewerkstelligen können.
In einigen Ländern in Europa gibt es besondere Zollbestimmungen, die unbedingt beachtet werden müssen. Wenn Ihre Übersiedlung von den Profis von A B C PROFI Umzüge e.K. durchgeführt wird, können Sie sich entspannt zurücklehnen und im neuen Heim Ihr Umzugsgut stressfrei empfangen.

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Umzug in die Schweiz


Art. 13 der Verordnung zum Zollgesetz

1 Gebrauchtes, zur eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei (Art. 14 Ziff. 8
ZG).
2 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und ins Inland verlegen.
3 Als Übersiedlungsgut bzw. Umzugsgut gelten Waren, die der Zuziehende persönlich oder zur eigenen Berufs- oder Gewerbsausübung während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat und im Inland selber weiterbenutzen wird, sowie Haushaltvorräte in üblicher Art und Menge, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 25 Grad jedoch höchstens 12 Liter. Für Automobile, Motorboote und Flugzeuge wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn sich der Zuziehende verpflichtet, sie nach der
zollfreien Abfertigung noch mindestens ein Jahr lang in der bisherigen Art weiterzubenutzen. Für zollfrei zugelassene Fahrzeuge,
die vor Ablauf der Frist veräussert werden, kann das Eidgenössische Finanzdepartement mit Rücksicht auf das Alter der
Fahrzeuge eine Ermässigung des nachzuentrichtenden Zollbetreffnisses oder die Zollbefreiung vorsehen.
4 Übersiedlungsgut ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Weist der Zuziehende
nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann ihm die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses,
spätestens jedoch binnen drei Jahren seit der Wohnsitzverlegung gewährt werden. Für später eingeführtes Übersiedlungsgut
kann bei Umständen, die die Verspätung als begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt werden.
5 Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.
6 Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Haushaltvorräte von Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen
Wohnsitzes mindestens ein Jahr lang im Ausland aufgehalten haben, werden wie Übersiedlungsgut behandelt.
7 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Inland zum
ausschliesslichen eigenen Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, werden wie Übersiedlungsgut
behandelt, wenn sie vor dem Erwerb oder der Miete des Hauses oder der Wohnung mindestens sechs Monate im eigenen
Haushalt im Ausland benutzt worden sind und die Einfuhr in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Miete der Räumlichkeiten erfolgt.

Verfahren und Hinweise


1. Der Antrag auf Abgabenbefreiung ist anlässlich der Einfuhr im Formular „Erklärung/Abfertigungsantrag“ (Abschnitt 2 und 3)
zu stellen.
2. Mit diesem Formular sind dem Zollamt vorzulegen:
a) das Verzeichnis der einzuführenden Waren; Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht zutreffen,
sind am Schluss des Verzeichnisses als „zu verzollende Waren“ aufzuführen;
b) das schweizerische Aufenthaltspapier (bei zuziehenden ausländischen Staatsangehörigen);
c) der ausländische amtliche Zulassungsschein für Automobile, Motorboote und Flugzeuge;
d) der Nachweis über den Erwerb oder die Miete eines Hauses oder einer Wohnung bzw. über deren Bezugsbereitschaft
(bei Gegenständen zur Ausstattung von Zweitwohnungen; s.a. Abs. 7 des vorstehenden Art. 13).
Das Zollamt kann weitere Belege zur Überprüfung des Anspruches auf Abgabenbefreiung verlangen.
3. Personen, die bei der Zollabfertigung nicht anwesend sind, übergeben das Formular „Erklärung/Abfertigungsantrag“ und die
Belege nach Ziffer 2 dem Beauftragten (Bahn, Spediteur, Transportfirma usw.) zuhanden des Zollamtes.
4. Nachsendungen sind dem Zollamt bei der Abfertigung der ersten Sendung mit einem besonderen Verzeichnis anzumelden.
5. Die Abfertigung von Übersiedlungsgut ist zeitlich beschränkt; sie wird nur an Werktagen während der für die Abfertigung von
Handelswaren festgesetzten Zollstunden vorgenommen.
6. Die Abgabenbefreiung für Gegenstände zur Ausstattung von Zweitwohnungen kommt nur in Betracht, wenn der Herkunftsstaat
Gegenrecht hält.
7. Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote, insbesondere wirtschaftlicher und finanzieller, gesundheits-, tierseuchen- und
sicherheitspolizeilicher Art, ferner Massnahmen bezüglich Pflanzen- und Artenschutz usw., sind vorbehalten.
8. Hat das Zollamt Zweifel am Anrecht auf Abgabenbefreiung, so kann es das Übersiedlungsgut provisorisch verzollen, wobei
die Einfuhrabgaben sicherzustellen sind.

NB. - Wer die Abgabenbefreiung erwirkt, ohne dass hiezu die Voraussetzungen zutreffen, oder Fahrzeuge, für die eine Verpflichtung
zur Weiterbenutzung besteht, vorzeitig einem Dritten abgibt, ohne sie vorher zur Verzollung anzumelden,
macht sich einer Widerhandlung schuldig.
        - Die Verwendung eines durch Fotokopie, Fax oder Internet erhaltenen Formulars "Erkläkung/Abfertigungsantrag" ist
gestattet, sofern dieses mit Originalunterschrift versehen ist und dem Abfertigungszollamt im Doppel vorgelegt wird.
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