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Das sollten Sie wissen!

Ein ordentlicher Möbelspediteur verfügt über folgende Unterlagen:

  •    EU-Lizenz (Erlaubnis-Güterkraftverkehr/Umzüge)
  •    Möbel-Logistik-Versicherung (sehr wichtig!) – für Schäden am Umzugsgut
  •    Betriebshaftpflichtversicherung – z.B. für Schäden im Treppenhaus, Parkettboden etc.
  •    Luftgefederte Fahrzeuge für einen schonenden Transport
  •    Fest angestellte und geschulte Mitarbeiter (keine Aushilfen, Leiharbeiter, Studenten)
  •    Ausreichend Verpackungsmaterial für den Umzugstag, wie Luftpolsterfolie, Wolldecken, Möbelschutzhüllen (Matratzenhüllen,     Couch- und Sesselhüllen etc.)
  •    Eigenes Werkzeug (ggf. Außenaufzug/Möbellift, das schont das Treppenhaus und die Möbel)

Hier ein paar Tipps zum Versicherungsschutz:

Glücklicherweise können wir als Fachbetrieb mit fest angestellten Mitarbeitern auf eine sehr geringe Schadensquote zurückblicken. Was aber passiert, wenn tatsächlich etwas zu Bruch gegangen ist ...

Möbelspediteure haften gem. § 425 i.V.m. § 451e HGB für alle Schäden, die am Umzugsgut zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden sind bis zu einem Zeitwert von 620,00 EUR je cbm Laderaum, der für den Transport benötigt wird. Bei einem 7,5 Tonner Lkw mit einem Volumen von 36 m³ wären das 22320 Euro.
Sie haben die Möglichkeit, diese gesetzliche Mindesthaftung in der Gesamtsumme gegen einen geringen Frachtzuschlag für den Differenzbetrag aufzustocken (weitergehende Haftung).
Die Grundhaftung sollte nicht extra kosten, sie muss im Umzugspreis enthalten sein.

Wichtig: Verhalten im Schadensfalle - nach dem HGB

Sie vermeiden das Erlöschen Ihrer Schadensersatzansprüche bei Beachtung folgender Hinweise:
  • Der Umzugskunde ist verpflichtet, das Gut sofort bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Leistungsnachweis oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten und dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen
  • Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste, die der Umzugskunde erst beim Auspacken des Umzugsgutes feststellt, müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden
  • Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall
  • Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt
  • Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist
  • Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung
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