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Umzug SchweizVor dem Umzug - dies sollten Sie beachten:Aufenthaltsbewilligung Bei mehr als 3 Monaten Aufenthalt benötigen Sie eine gültige Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung. Für Bürger der EU-17/EFTA-Staaten gilt ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung können Sie direkt bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug beantragen. Nötige Unterlagen sind der Personalausweis sowie ein gültiger Arbeitsvertrag bzw. eine Bestaätigung des Arbeitgebers. WohnungssucheBei der Wohnungsbesichtigung sollten Sie folgende Dokumente bereithalten:
Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C zahlen in der Schweiz Quellensteuer Krankenversicherung Sie sollten sich spätestens 3 Monate nach Ihrem Einreisedatum bei einer Schweizer Krankenkasse anmelden Unfallversicherung Bei Erwerbstätigkeit (mindestens 8 Stunden pro Woche) sind Sie über Ihren Arbeitgeber automatisch unfallversichert Zollformalitäten Erkundigen Sie sich nach den Zollbestimmungen für Ihre Haustiere und Ihr Auto. Erstellen Sie bereits beim Einpacken des Hausrats, der Möbel und Pflanzen im Heimatland eine Liste Ihrer Gegenstände. Dieses Verzeichnis (grobe Angaben genügen) müssen Sie später am Zoll bei Ihrem Grenzübertritt abgeben. Versicherungen Beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Leistungsübernahme-Erklärung. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Hausratversicherung nach den erforderlichen Zusätzen für den Möbeltransport. Zoll- und Einreisebestimmungen Hier finden Sie Infos über die Zollbestimmung www.ezv.admin.ch Nach Ihrem Umzug: Einwohnermeldeamt Nach Ihrer Einreise in die Schweiz haben Sie 8 Tage Zeit (auf jeden Fall vor dem 1. Arbeitstag), um sich in Ihrer Wohngemeinde anzumelden. Notwendige Dokumente:
Auto ummelden
Führerschein Ihr ausländischer Führerschein ist während der ersten 12 Monate in der Schweiz gültig. Während dieser Zeit können Sie Ihren ausländischen Führerschein beim kantonalen Strassenverkehrsamt oder auf der Einwohnerkontrolle gegen einen Schweizer Fahrausweis tauschen. Nach dieser Zeit ist ein Schweizer Fahrausweis obligatorisch. Nach 12 Monaten ist das Umschreiben immer noch möglich, aber sie fahren in der Schweiz mit einem ungültigen Führerschein. Je nach Kanton wird dann eine Bestätigung der Fahrpraxis oder eine Kontrollfahrt verlangt. Verpassen Sie im Kanton Zürich das Umschreiben zehn Jahre nach Ihrer Einreise, müssen Sie die Schweizer Führerscheinprüfung absolvieren. Art. 13 der Verordnung zum Zollgesetz 1 Gebrauchtes, zur eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei (Art. 14 Ziff. 8ZG). 2 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und ins Inland verlegen. 3 Als Übersiedlungsgut bzw. Umzugsgut gelten Waren, die der Zuziehende persönlich oder zur eigenen Berufs- oder Gewerbsausübung während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat und im Inland selber weiterbenutzen wird, sowie Haushaltvorräte in üblicher Art und Menge, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 25 Grad jedoch höchstens 12 Liter. Für Automobile, Motorboote und Flugzeuge wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn sich der Zuziehende verpflichtet, sie nach der zollfreien Abfertigung noch mindestens ein Jahr lang in der bisherigen Art weiterzubenutzen. Für zollfrei zugelassene Fahrzeuge, die vor Ablauf der Frist veräussert werden, kann das Eidgenössische Finanzdepartement mit Rücksicht auf das Alter der Fahrzeuge eine Ermässigung des nachzuentrichtenden Zollbetreffnisses oder die Zollbefreiung vorsehen. 4 Übersiedlungsgut ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Weist der Zuziehende nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann ihm die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch binnen drei Jahren seit der Wohnsitzverlegung gewährt werden. Für später eingeführtes Übersiedlungsgut kann bei Umständen, die die Verspätung als begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt werden. 5 Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. 6 Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Haushaltvorräte von Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes mindestens ein Jahr lang im Ausland aufgehalten haben, werden wie Übersiedlungsgut behandelt. 7 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Inland zum ausschliesslichen eigenen Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, werden wie Übersiedlungsgut behandelt, wenn sie vor dem Erwerb oder der Miete des Hauses oder der Wohnung mindestens sechs Monate im eigenen Haushalt im Ausland benutzt worden sind und die Einfuhr in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Miete der Räumlichkeiten erfolgt. Verfahren und Hinweise zu stellen. 2. Mit diesem Formular sind dem Zollamt vorzulegen: a) das Verzeichnis der einzuführenden Waren; Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nicht zutreffen, sind am Schluss des Verzeichnisses als „zu verzollende Waren“ aufzuführen; b) das schweizerische Aufenthaltspapier (bei zuziehenden ausländischen Staatsangehörigen); c) der ausländische amtliche Zulassungsschein für Automobile, Motorboote und Flugzeuge; d) der Nachweis über den Erwerb oder die Miete eines Hauses oder einer Wohnung bzw. über deren Bezugsbereitschaft (bei Gegenständen zur Ausstattung von Zweitwohnungen; s.a. Abs. 7 des vorstehenden Art. 13). Das Zollamt kann weitere Belege zur Überprüfung des Anspruches auf Abgabenbefreiung verlangen. 3. Personen, die bei der Zollabfertigung nicht anwesend sind, übergeben das Formular „Erklärung/Abfertigungsantrag“ und die Belege nach Ziffer 2 dem Beauftragten (Bahn, Spediteur, Transportfirma usw.) zuhanden des Zollamtes. 4. Nachsendungen sind dem Zollamt bei der Abfertigung der ersten Sendung mit einem besonderen Verzeichnis anzumelden. 5. Die Abfertigung von Übersiedlungsgut ist zeitlich beschränkt; sie wird nur an Werktagen während der für die Abfertigung von Handelswaren festgesetzten Zollstunden vorgenommen. 6. Die Abgabenbefreiung für Gegenstände zur Ausstattung von Zweitwohnungen kommt nur in Betracht, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält. 7. Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote, insbesondere wirtschaftlicher und finanzieller, gesundheits-, tierseuchen- und sicherheitspolizeilicher Art, ferner Massnahmen bezüglich Pflanzen- und Artenschutz usw., sind vorbehalten. 8. Hat das Zollamt Zweifel am Anrecht auf Abgabenbefreiung, so kann es das Übersiedlungsgut provisorisch verzollen, wobei die Einfuhrabgaben sicherzustellen sind. NB. - Wer die Abgabenbefreiung erwirkt, ohne dass hiezu die Voraussetzungen zutreffen, oder Fahrzeuge, für die eine Verpflichtung zur Weiterbenutzung besteht, vorzeitig einem Dritten abgibt, ohne sie vorher zur Verzollung anzumelden, macht sich einer Widerhandlung schuldig. - Die Verwendung eines durch Fotokopie, Fax oder Internet erhaltenen Formulars "Erkläkung/Abfertigungsantrag" ist gestattet, sofern dieses mit Originalunterschrift versehen ist und dem Abfertigungszollamt im Doppel vorgelegt wird. Für Informationen und Tipps zu weiteren Auslandumzügen klicken Sie hier: Umzug nach
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