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Änderung im Meldegesetz: Wohnungsgeberbescheinigung
Ab 1. November 2015 müssen Vermieter ihren Mietern schriftlich ihren Ein- und Auszug bescheinigen. Zehn Jahre nach ihrer Abschaffung wird damit die Wohnungsgeberbescheinigung wieder eingeführt und bringt einige bürokratische Hürden beim Umzug mit sich.
Das Bundesmeldegesetz verpflichtet gemäß § 19 Abs. 1 BMG den Vermieter, beim Einzug oder Auszug seines Mieters in die bzw. aus der Wohnung, diesen schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
Diese Vermieterbescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt sowohl bei seiner Abmeldung als auch bei seiner Anmeldung einreichen.
Insbesondere bei Umzügen ins Ausland ist es dem Kunden nur schwer möglich, das Formular nach seiner Abmeldung beim Einwohnermeldeamt nachzureichen. Werden An- oder Abmeldung allerdings unterlassen oder die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, drohen empfindliche Bußgelder.
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